Satzung TuRa Remscheid-Süd

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.  Der Verein führt den Namen „Turn- und Rasensportverein 80/09 e.V. Remscheid-Süd“

2.  Der Sitz des Vereins ist Remscheid.

3.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid unter der

     Nummer 2 VR 583 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein pflegt sämtliche Sportarten, führt kulturelle Veranstaltungen durch und betreibt insbesondere die Jugendarbeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins, den Vorschriften der Verbände denen der Verein angehört, sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.

3. Der Verein ist Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden.

 

§ 4 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder.

a)  Aktive Mitglieder sind im Verein als aktive Sportler oder im Vorstand tätig.

b)  Passive Mitglieder betreiben keinen aktiven Sport.

c)  Fördernde Mitglieder können juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, sowie Einzelpersonen sein. Sie treten dem Verein bei, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen nach Vereinbarung einen einmaligen oder laufenden Beitrag.

d)  Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigte Personen.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Vereins- und Abteilungsordnung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen zu nutzen.

Die ordentlichen Mitglieder (§ 5a, 5b u. 5d) haben ab dem 18. Lebensjahr volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern, Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberstes Gebot sein.

Den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Ausführungsorganen

(Abteilungsleiter, Spielführer, usw.) haben die Mitglieder Folge zu leisten.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich eingeschrieben an den Vorstand erfolgen!

Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen!

Bei Ableisten der Wehrpflicht/Ersatzdienst ruht die Beitragszahlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied unaufgefordert alle in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, an die Vereinsgeschäftsstelle zurückzugeben.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a)  bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,

b)  bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,

c)  bei Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge für mehr als 6 Monate oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied auf die Folgen hingewiesen worden ist.

Beitragsrückstände verfallen nicht!

d)  bei sonstigen vereinsschädigenden Verfehlungen.

 

Über den Antrag auf Ausschluß, der von jedem Mitglied unter Angaben von Gründen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Ein evtl. Ausschluß ist mit Begründung dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu geben.

Gegen den Ausschlußbescheid kann der/die Betroffene innerhalb 14 Tage Einspruch beim Ältestenrat einlegen. 

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der erweiterte Vorstand

3. Die Sportausschüsse

4. Die Mitgliederversammlung

5. Der Ältestenrat

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

1. Vorsitzenden

1. Geschäftsführer

1. Hauptkassenleiter

 

Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

Die vorbezeichneten Vorstandmitglieder und die Positionen des erweiterten Vorstandes,

werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

 

2. Vorsitzender, 2. Geschäftsführer, 2. Hauptkassenleiter, Hauptjugendleiter, alle Abteilungsleiter aller Sportgruppen, der Präsident des Ältestenrates und der Verwalter der Sportanlage an.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

§ 11 Sorgfaltspflicht

Der Vorstand hat dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung einzustehen (§ 276 BGB).

Es wird jedoch eindeutig festgeschrieben, dass der Vorstand von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt wird!

 

§ 12 Sportausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen werden aus den Kreisen der Fachgruppen Sportausschüsse gewählt.

Diese Ausschüsse haben die Aufgabe einen geregelten Sportbetrieb durchzuführen und insbesondere den Nachwuchs zu fördern.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre statt.

Die Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim und durch Veröffentlichung im Remscheider General-Anzeiger.

 

Die Tagesordnung beinhaltet folgende Punkte:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über die beiden vergangenen Geschäftsjahre.

2. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse.

3. Wahl eines Versammlungsleiters.

4. Neuwahlen des Vorstandes und der Ausschüsse.

5. Wahl der Kassenprüfer

6. Wahl des Ältestenrates

7. Verschiedenes

 

§ 14 Abstimmungen

Sofern Gesetze oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 10 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

 

§ 15 Außerordentliche Mitglieder-/Abteilungsversammlung und Vorstandssitzung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Versammlung muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

3. Abteilungsversammlungen können durch den Abteilungsleiter einberufen oder durch mindestens 10 Prozent der aktiven Sportler schriftlich gefordert werden.

4. Vorstandssitzungen sind turnusmäßig durchzuführen oder können durch 1/3 der Vorstandsmitglieder gefordert werden.

5. Über jede Versammlung und Sitzung ist ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 16 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens 6 weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer zusammen.

2. Die Mitglieder des Ältestenrates werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Fachgruppen zu beteiligen sind.

Als Präsident sollte der zuletzt ausgeschiedene 1. Vorsitzende zur Verfügung stehen.

Falls dies nicht möglich ist, wird der Präsident des Ältestenrates ebenfalls gewählt.

3. Dem Ältestenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten

 

Der Ältestenrat enscheidet:

a) über Aufnahmeanträge, die durch den Vorstand abgelehnt worden sind.

b) Über Einsprüche bei einem Vereinsausschluss.

 

Der Ältestenrat kann innerhalb von 5 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 17 Jugendordnung

a) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Ausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

b) Der Vereinsjugendausschuss ist für alle Angelegenheiten, welche die Jugend des Vereins betreffen, zuständig. Er entscheidet über die zufließenden Mittel.

Die Abrechnungen haben ¼ jährlich mit der Hauptkasse zu erfolgen.

 

§ 18 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.

Anträgen ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Einen Antrag auf Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einen Monat vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.

 

Ein Beschluß über Auflösung kann gefasst werden, wenn bei der Hauptversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

 

In allen anderen Fällen ist eine 2. Versammlung innerhalb 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remscheid -Sportamt-, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. April 2013 genehmigt.